Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

52 1875. 
§. 49. 
Eestattung von Personengeld. 
I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn 
die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlich- 
keit ohne dessen Verschulden nicht ersüllen kann. Die Erstattung von Personengeld 
soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus 
irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Mi- 
nuten vor ##n planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II. Die Erstatlung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Qnit. 
tung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für 
die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
8. 50. 
Verbindlichkelt der Reisenden in Betreff der Abreise. 
I. Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu be- 
stimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein 
bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu 
ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, 
wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur 
Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mit- 
reise nicht ausweisen können, die Ausschliehung von der Mit= oder Weitemeise er- 
solgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen 
Personen Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Postanstalt, auf welche 
der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingange der weiteren Beslimmung 
von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrk. 
C. 51. 
Hläse der Reisen 
I. Die Ordnung der Plätze im Hauünagtm ergiebt sich aus den Nummem 
über den Sitplätzen. 
II. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, 
daß zuerst die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank 
des Mittelraumes, zuleßt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
IUI. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden 
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen
	        
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