Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 53 
vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen 
auf das Vomücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm er- 
theilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprüng- 
lichen Plaß im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Plaß in einem 
Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der 
Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann 
auf den in der Neihenfolge der Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, 
dergeslalt, daß bei weiterer Verzichtleislung der zuletzt eingeschriebene Reisende ver- 
pflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Plaß einzunehmen. Ein Reisender, welcher 
auf das Vorrücken verzichtet bat, kann bei einer späteren Veränderung in der 
Personenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere 
Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondem nur nach der sreiwillig beibehaltenen 
Nummer vorrücken. 
)Bel dem Zugange auf einer unterwegs nelegenen Postanstalt. 
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
siehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender 
zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen 
Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm 
angenommenen Reisenden einnehmen. 
b) Bel dem Uebergange auf elnen anderen Kurs. 
V. Die Neisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, 
stehen den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Postanstalten, 
sowie bei solchen Kursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, 
richten sich nach den für solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
e) Bei Relsen nach Zwischenorten. 
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen 
Orte benußen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen 
eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen 
und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
d) Bei Relsen von Haltestellen aus. 
VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Poslillonen unterwegs an
	        
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