Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weilerreise über die nächste 
Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von 
ihnen einzunehmenden Pläte hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den 
vorangeschickten Gundsähen zu entscheiden. Bernhigen sich die Reisenden bei dieser 
Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungs- 
verschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne 
den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben 
sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
8. 52. 
Relsegepäck. 
I. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbe- 
schränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post ge- 
eignet sind (vergl. s. 1. 11 und 12.). 
I. Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden in 
den Neten und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen 
untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aussicht bei sich 
führen. 
III. Anderes Reisegepäck muß der Postanslalt zur Verladung übergeben werden. 
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an 
Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulästig. Das Reisegepäck muß, 
wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu 
versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, ver- 
siegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck“, 
den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, 
und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es 
einer Bezeichnung nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen be- 
steht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter 
Vorzeigung des Fahrscheins, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die 
Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur 
dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post 
nicht verzögert zu werden braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere
	        
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