2 1875.
Abschnitt I.
Postsendungen.
8. 1.
Allgemeine Beschaffenhelt der Postsendungen.
I. Die Postsendungen müssen nach den solgenden Bestimmungen gehörig
adressirt und haltbar verpackt und verschlossen sein.
II. Es beträgt das Meistgewicht:
eines Brieses 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
6. 2.
Adresse.
I. Die Adresse muß den Besimmungsom. und den Adressaten so bestimmt
bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
II. Dies gilt auch bei solchen mit postlagernd bezeichneten Gegenständen, für
welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Ver-
merk posllagernd darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buch-
staben oder Ziffern angewendet sein.
. 3.
Außenseite.
I. Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförde-
rung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten
sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten,
Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe S§. 4, 13, 14, 15 und 17.
U. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Adresse zu kleben.
. 4.
— Begleltadresse zu Packeten.
I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post= Packetadresse) in der
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
II. Formulare zu Posl Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen
werden.