Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

5 1875. 
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden 
Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr 
nicht mehr leistet. 
8. 55. 
Wartezimmer der VPostanstalten. 
I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. 
Der Ausenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangczeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder 
Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft 
der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmem nur aus- 
nahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
IU. Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde 
anbringen wollen, toönnen in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch 
befindet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen vorgelegt. 
8. 56. 
Verhalten der Relsenden auf den Posten. 
l. Jeder Reisende steht unter dem Schute der Postbehörden. 
II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Auf- 
rechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und 
in den Wtimem gelroffenen Anordnungen zu sügen. 
I. Das Nauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben 
Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht besinden, und die anderen Mitreisenden 
ihre Zustimmung zum Nauchen gegeben haben. 
IV. Neisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung 
und der Sicherheit auf den Poslen und in den Wartezimmern getroffenen Anord- 
nungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrasung nach den Landesgeseßen — 
von der betreffenden Postanslalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit- 
oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen emfernt werden. Erfolgt 
die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Gepäck bei der
	        
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