Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 59 
Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen 
Beförderungsfrisl gewährt werden. Will der Reisende auf der Nückfahrt eine andere 
Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise 
angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei 
Kurierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt. 
10 Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurlerpferden. 
XI. Reisende können durch Lauszeltel Extrapost- oder Kurierpferde vorausbe- 
stellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für 
welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutung der Pferde nur das Warte- 
geld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der 
Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen 
angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob 
ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob 
und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher 
Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, 
welcher den Lauszettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig 
oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. 
Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von 
Extrapost= oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
kK) Wartegeld. 
XII. Jeder Extraposlreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte 
länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden 
Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine 
Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für 
Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf 
nicht stautfinden. 
XIll. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit 
Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde 
ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
u) bei weiher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde 
an gere rechnet 
b) bei im 2 befindlichen Reisenden von der siuften Viertelstunde an 
gerechnet, 
zu entrichten.
	        
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