60 1875.
) Abbestellung von Extropost
XIV. Benup#zt ein in Orte befindlicher Kesaren ne bestellten Extrapostpferde
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine
Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits ange-
spannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost. 2c., Wagen- und
Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu
entrichten.
m) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen.
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwer-
lichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen
entgegengesandt und möglichst auf der Haälfte des Weges, insofern dort ein Unter-
kommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen
mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die
Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte
bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertel-
stunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen.
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
1) das bestimmungsmäßige Extrapost. 2c, Wagen= und Trinkgeld,
u) wenn die Entsemung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilo-
meter oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn kun weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für
15 Kilometer,
2) die einfache Berhellgebüpr, welche von der Poslanstalt am Stations-
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die
Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine
Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleich-
viel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis
zum Orte der Abfahrt die Hälste des bestimmungemähigen Extrapost. rc.,
Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung,
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungs-
mäßigen Gebühren,
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab,