1875. 61
wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu
welcher die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extra-
post- 2c., Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges,
der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die
Extrapost- 2c. Besörderung stattgesunden hat.
en) Extraposten c. auf Entfernungen unter 13 Kllometern.
XVII. Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die
Gebühren für eine Entsernung von 15 Kilometern erhoben.
fo) Extravosten 2c., welche über eine Statlon hinaus benuszt werden.
XVII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilo-
meter hinter oder seilwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig,
auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der
vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Cntichtung
der vorgeschriebenen Säte für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für
15 Kilometer, gegeben werden.
XIX. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte
ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte
entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Cnt-
richtung der vorgeschriebenen Säße für die wirkliche Entsermung, jedoch mindestens
für 15 Kilometer, hinausgefahren werden.
Pp) Extravosttarlf.
XX. In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Egtrapost-
oder Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vor-
legung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu
zahlenden Betrag des Posigeldes und aller Nebenkosten ersehen kann.
§S. 59.
Zahlung und Qulitung.
I. Die Gebühren für die Extrapost- und Kurierreisen müssen, mit Ausschluß
des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu
werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und
Nebenkosten unausgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich