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auf Erfordem über die geschehene Bezahlung der Extrapost- 2c. Gelder und
Nebenkosten durch Vorzeigung der Quiklung ausweisen und hat solche daher zur
Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin
die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu
gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über
die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung von ihm
verlangt wird.
III. Die Entrichtung der Extrapost- 2c. Gelder für alle Stationen eines
gewissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen
Kursen statthast, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Ein-
richtungen bestehen.
IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat
derselbe für die Besorgung deo Rechnungogeschäfts, und zwar für jede Beförderung.
welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit
dem Extraposigelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt
für Extraposten und Kuriere 1 Mark.
V. Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- 2c. Geld und
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Chaussee-, Damm., Brücken-
und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der
Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann,
#wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmier.
geld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden
wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für
Erleuchtung des Wagens sorgt.
VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsich.
tigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung statt.
gesunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die
Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel bezahlte Extrapost-
geld . ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden
von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen
Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den
betrefsenden Betrag, erstattet.