1875. 63
8. 60.
Besponnung.
Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
II. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden
bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist
solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzu-
stellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Post-
anstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem
Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei
der Ober-Postdirection, sein Bewenden.
II. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
8. 61.
Abfertigung.
a)Bel vorausebestellten Extraposten und Kurieren.
I. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt
bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgesahren werden kann.
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der An-
kunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über
200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt
werden.
III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten
will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb
5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen
noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des
Reisegepäcks erforderlich ist.
d) Bel alcht vorausbestellten Extraposten und Kurleren.
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extra-
posten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde,
und wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde,
Kurierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Mimntn,