Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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ind wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weilerbesördert 
werden. 
V. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, 
und wo zu deren Besörderung Poslpferde nicht besonders unterhalten werden können, 
müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Be- 
schaffung der Pferde nothwendig ist. 
o) Relhenfolge. 
VI. Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
8. 62. 
Beförderungszelt. 
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post= 
behörde für die Besörderung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben 
sind, ersolgen. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Uebersicht muh sich in 
dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kurierpferden be- 
stimmten Stalion befinden und dem Meisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt 
werden. 
a) Beförderungszeit bel nicht normalmäßlger Bespannung. 
II. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß 
der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem 
Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen 
eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen 
Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
b) Anhalten unterwegs. 
III. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der 
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer 
Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, 
jedoch darf dies nicht über eine Viertelstmde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei 
Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließ- 
lich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des 
Anhaltens darf der Poslillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen.
	        
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