Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 3 
IIl. Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag 
der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stäck abgelassen. 
IV. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, 
Farbe und Stärke des Papiers, sowie * Vordruck mit den von der Post ge- 
lieserten Formularen genau übereinstimme 
V. der Post- Pockeidesses besindiiche Abschnitt kann vom Absender 
zu sbrsflch oder gedruckten r. Mittheilungen benutzt werden. 
Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
W bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch 
durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
. 5. 
Mehrere Packete zu elner Begleltadresse. 
I. Mehr als fünf Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. 
Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe 
mittelst einer Begleitadresse zu versenden. 
41. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so 
muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
S. 6. 
Aufscheift der Packete. 
I. Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleit. 
adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse be- 
stellt werden kann. 
II. Die Ausschrist eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf 
der Umhüllung angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist die Aufschrift 
auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten 
Papier 2c. anzubringen, oder es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, Perga- 
mentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. 
8. 7. 
Werthangabe. 
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
bei Briesen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleit. 
adresse, als auf dem zugehörigen Packete ersichtlich gemacht werden.
	        
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