ss 1875.
8. Am 21. November v. J. dem Augusto Gnattari zu Berlin auf ein neues
System der Luftwellentelegraphie (mit Zeigertelegraphen).
Ohne Zustimmung der genannten Personen ist daher Niemand befugt, die
durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Apparate herzustellen resp.
Methoden anzuwenden.
Diese Privilegien sind jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die Anwendung
der fraglichen Erfindungen in dem hiesigen Fürstenthum nicht binnen Jahresfrist
nachgewiesen werden kann.
Auch wird die Neuheit der Erfindungen im Sinne der nach der Bekannt-
machung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843
bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt.
Das unterzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach-
achtung hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 8. Januar 1875.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
III. Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. Januar 1875, das Bahnpolizei-Reglement für die Eisen-
bahnen Deutschlands betreffend.
Das in Nr. 2 des Centralblattes für das Deutsche Reich publicirte Bahn-
polizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 wird in
Gemäßheit des K. 74 andurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 21. Januar 1875.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.