1875. 69
Bekanntmachung,
betreffend das Bahnpolizei -Reglement für die Eisenbahnen
Deutschlands.
Vom 4. Januar 1875.
In Gemähheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundes-
rath des Deutschen Reichs an Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen-
bahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt pro 1870,
Seite 461) und des Nachtrages zu demselben vom 29. Dezember 1871 (Reichs-
Gesetzblatt pro 1872, Seite 34) das nachfolgende
Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbahnen Deutschlands
beschlossen:
L Zaftand, Unterhaltang und Bewachung der Bahn.
Die Bahn ist sortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß
dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken,
mit der im §. 26 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden
kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit dieser Geschwindigkeit befahren werden
dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu be-
eichnen.
Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Ein-
fahrt der Züge zu öffnen.
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, ge-
öffneter Drehbrücken 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in ge-
nügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer
der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen
werden (siehe §. 46 Al 3).
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