1875. 71
Für den Abstand der geöffneten Bawrierenflügel von den Geleisen sind die
Bestimmungen des §. 2 zu beachten.
Zugbarrieren sind auf Uebergänge für wenig frequente Strahen zu beschränken
und müssen von den bedienenden Wärtern übersehen werden können.
Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor
dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist.
In angemessener Cntfernung vor den Wegübergängen sind Warnungstaseln
auszustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter
und VBiehheerden anhalten müssen, wenn die Bamieren geschlossen sind.
8. 5.
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lolo-
motiven zu erwarten stehen.
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens drei-
mal und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor
jedem Zuge revidirt werden.
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstsähigkeit der Weichen zu
achten.
Die Uebergangs-Bariieren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunft des Zuges
zu schließen. Ausnahmen werden durch die Aussichtsbehörde unter Zustimmung der
Londespolizeibehörde festgestellt.
Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind
unter Verschluß zu halten (cir. F. 58).
Die Barrieren der Niveau-Uebergänge mit geringem Verkehr können mit Ge-
nehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Ver-
langen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren,
einschließlich der Zugbarieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von
den Passanten verlangt wird.
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkreuze für Fußgänger angebracht werden,
welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist.
er Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüber=
wachung getrennt ist, auch weiblichen Persouen anvertraut werden.