72 1875.
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge
von Chausseen, Kommunalstraßen oder Bizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt
von sämmtlichen Zugbarrieren.
Auf den Bahnhösen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor
der Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördem, die
Perrons und Anfahrten zu erleuchten.
8. 6.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge
aus deutlich zu erkennen sind und Entfemungen von ganzen und u#u# Kilometer an-
geben.
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen
die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Snecken deutlich er-
kennbar anzugeben sind.
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen,
welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben
werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem anderen Geleise
zu hindern.
II. Elarlchtung und Zustand der Betriebemittel.
8. 7.
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, dah die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (F. 26) ohne
Gefahr stattfinden können.
8. 8.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Re-
vision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre,
sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der
Anferligung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive
bezeichnet sein.
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilber-
Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein