Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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1875. 
von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das 
zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen 
muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasser- 
stand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorichtungen zur zu- 
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innem des Kessels. Bei 
einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande 
des Führers ohne besondere Proben sortwährend erkennbar und eine in 
die Augen fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein; 
mit wenigstens zwei vorschristsmähigen Sicherheitsventilen, von welchen 
das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über 
das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicher- 
heitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Be- 
wegung von 3 Millimeter möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zu- 
verlässig und ohne Anstellung besonderer Proben forkwährend erkennen 
läßt. Auf den Zifferblättem der Manometer muß die größte zulässige 
Dampsspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
mit einer Dampfpfeife. 
8. 10. 
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an 
dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen 
sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam 
verhütet wird. 
8. 11. 
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden 
Bremsen versehen sein. 
C. 12. 
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit 
elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Puffern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
	        
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