r6 1875.
3. durch beigutte Amte- Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges ge-
nau festgestellt
Bei Berechnung dar o der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich
einer halben beladenen Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr ala 1: 40 sind für das Bremsen
der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
8. 14.
Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden,
müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschluß-
vorrichtung versehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmt-
liche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das
Oefsnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind
die letzteren mit Schutzvorrichtungen zu versehen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und
in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, ange-
messen zu erleuchten.
S. 15.
Sämmtliche Personen,, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen
lausenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen,
welche an der Hinterwand des Wagens so anzubringen sind, daß dieselben entweder
zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben heworagen. ·
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sein darf.
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten
von Ooin Meter oberer und O#### unterer Länge und Breite bei 0##6 Mecter Höhe
derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte
Querschnitt des Laternenkasleus, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen
müssen, darf nicht über 0,2, Meter Breite und 0,279 Meter Höhe betragen und