Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 7 
derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) mr On# Meter Breite und 0,12, Meler 
aben. 
8. 16. 
Allle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen 
mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ansnahmen durch das 
Betriebs, Reglement gesatiet sind. 
§. 17. 
Jeder Wagen und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision 
zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden 
müssen. Die Revision hat jedeomal zu erfolgen, sobald der Wagen 30,000 Kilo- 
meter durchlaufen hat, oder, salls diese Strecke noch nicht zurückgelegt wäre, sobald 
zwei Jahre seit der letzten Revision verflossen sind. 
8. 18. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen -- aus welchen zu ersehen ist: 
u) die Eisenbahn, zu welcher er geböo 
h) die Ordnungsnummer, unter t er in den Werkstätten und Revisions. 
Registern geführt wird; 
ec) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Näder: 
4) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
ec) das Datum der letzten Revision. 
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auf- 
finden der Wagenklasse wie der benußten Wagenabtheilung erleichtern. 
8. 19. 
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst 
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum 
Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können. 
III. Einrichtungen und Mahregeln für die Handhabung des Beiriebes. 
F. 20. 
Aus jeder Station ist an einer dem Publikum sichtbaren Stesle eine Uhr 
anzubringen, welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und taglich 
regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfsen müssen die Zeitangaben sowohl 
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