rK 1875
von dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln
erkennbar sein.
Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigueter
Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht werden.
Die Zugführer Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im
Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung rechts
liegende Geleise befahren.
Bereits besiehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen nach vorgängiger Ver-
ständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Dyppelstrecken in den Bahnhöfen
unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station und sodann auch bis böchstens
zur nächsten Station (Blockstation) für Lofomotiven, welche durch Schieben
Hülfe geleistet haben und zurückzubefördern sind (siehe §. 22)
8. 22.
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sosern nicht von der Aufsichts-
behörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, nur in folgenden Fällen gestatlet:
u) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, oder
in Nothfällen;
h) bei Arbeitezügen und — unter den von der Aussichtsbehörde festzustellen.
den Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen
gewerblichen Etablissements, wenn die Geschwindigkeit 24 Kilometer pro
Stunde (400 Meter pro Minnte) nicht übersteigt.
Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig:
beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken, und
bei Ingangbringung der Züge in den Statjonen.
8. 23.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Sulche
Züge, in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 100 Wagen-
Achsen stark sein. Militärzüge dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Fahrgeschwin-
digkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein.