Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

80 1875. 
Leer fahrende Loksomotiven dürfen mur mit einer Geschwindigkeit befördert 
werden, welche um mindestens 15 Kilometer pro Stunde hinter der regelmäigen 
guibabeichnnn zurückbleibt, die zur Beförderung der betreffenden Zuggattung. 
vorgeschrieben ist. 
kungsener muß gefahren werden: 
n) wenn enschen. Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt 
wer# 
b) it Me gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; 
e) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände 
zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
§. 27. 
Bei der Einfahrt aus Haupt. in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt 
bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren 
werden, daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Siillstand gebracht 
werden kann. 
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen 
(§. 3.) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum 
Stillstande gebracht sind und von den Aussichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren 
ertheilt ist. 
8. 28. 
Bei denjenigen Schnell. und Personenzũgen, bei welchen die im 8. 26 auge- 
hebene höchste Fahrgeschwindigfeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die 
Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem 
müssen: 
#u) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest geluppelt sein, 
daß sämmtliche Zug= und Pufserfedern etwas angespannt sind 
) die nach §F. 13 (siehe auch §. J3) erforderlichen Bremsen umn eine ver- 
mehrt sein. 
§. 29. 
Die Schuellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herr. 
schaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor 
den anderen Zügen.
	        
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