1875. 8i
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bestimmt die Auf-
sichtsbehörde.
§S. 30.
Die Beforderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden
Bedingungen zulässig:
a) das Auf, und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Auf-
enthalts auf den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen
werden kann, daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren
innerhalb der festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Station
wieder beseitigt werden wird;
die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen
Fahrzeit nicht herbeiführen;
die Passagiere der Personenzüge dürsen durch die Mitbesörderung von
Gütern in keiner Weise belästigt werden.
KS. 31.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit
den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf dechalb keine
Beschleunigung der Güterzüge einmeten.
8. 32.
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs-
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkomm-
nisse genau zu verzeichnen sind.
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S. 33.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß
die im F. 13 (siehe auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in
selbigem besinden und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von
mehr als 1:200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsslation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden
Wagen fest verkuppelt, die Sicherheitsketten oder Kuppelungen (siehe S. 12) ein-
gehangen, die Verbindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampspfeife (§. 48)