Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, 
die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen 
angemessen vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in 
der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wieder- 
holen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, 
daß die Federuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens 
§. 28). In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht 
unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen. 
8. 34. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindeslens 
ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies 
gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist 
die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
5S. 35. 
Exlrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig be- 
wacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station 
ordnungsmaßig gemeldet ist. 
Ausnahmen sind nur in den im F. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
8. 36. 
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des 
Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in 
fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden S#ationen müssen von der Bewegung 
solcher Züge Kenntniß erhalten. Leßteres gilt auch von einzelnen Materialien- 
Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Die- 
selben müssen von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein. 
Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahnstrecke 
mindestens /. Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Er, 
laubniß zum Einfahren, von allen Fahrzeugen geräumt sein.
	        
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