1875. 83
8. 37.
Schneepflũge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die
Lokomoniven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß einiritt,
werden diese Schneepflũge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit
besonderen Lokomotiven vorausgeschickt.
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflũge, welche nicht auf be-
sonderen Rädern gehen, sind zulässig.
8. 38.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch
ibren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
8. 39.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in
Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Stenerung in Ruhe gesetzt und die
Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei slets unter spezieller Aufsicht
stehen.
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter
Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzustellen,
daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können.
8. 40.
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive
muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und
s#neen mit mindestens einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne ver-
sehen sein.
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein dem
Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vom leuchten.
des Laternensignal anzubringen.
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungssignal
vorhergehen.
Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge
signalisirt.
Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (5. 36) auf sreier Bahn
müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein
Färstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung. Xxvi. 12