1875. 85
Kamn eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplan-
mäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezüg-
liche Verständigung der beiden betrefsenden Stationen stattgefunden hat, und die
Wärter vorher von dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen
zeitig benachrichtigt sind.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlich-
keit deo Stations-Vorstehers oder des sonst zusländigen Betriebsbeamten — abge-
sehen werden bei Hülsozügen, welche aus Anlaß von Eisenbahn-Unfällen, Feuers-
brünsten oder sonstigen schweren Kalamitäten plößlich erforderlich werden. Dieselben
dürsen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 24 Kilometer pro Stunde
(400 Meter pro Minnte) gefahren werden.
8. 46.
Die jedeemalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe
muß dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu
dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden.
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf Weiteres
nur mit den Modisikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem
nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aussichtsbehörde erfordert.
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug
gegeben wird und vor der Absahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahn-
stränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen
richtig geslellt sind (siehe S. 1 Al. 2).
Auf denjenigen Stalionen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpossens
am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate
oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen
Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Siationebenmten für die Einfahrt
der Züge optische Signale am Telegraphenmast zu gebe
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine umn Stellung als Regel
vorzuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Aus-
fübrung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt
werden.