86 1875.
8. 47.
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenntlich
gemacht sein.
8. 48.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeord-
net sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die. Ordnung und Sicherheit
des Zuges derart placirt sein mußh, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahn-
signale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten kam. Dasselbe
gilt bezüglich der Placirung auch von den Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren
die Beaussichtigung des Zuges oder die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur
Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine
mit der Dampspfeise der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive
verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche
bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche
besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden
Fahrbeamten geführt sein muß.
8. 49.
Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der
Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen
hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähem
könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug
von dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden.
8. 50.
Für die gemäß 88. 40 bis 49 erforderlichen Siguale sind die Vorschristen der
Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen
an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander
entspricht.
8. 51.
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem
Weichensteller bedient sein.