Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

86 1875. 
8. 47. 
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenntlich 
gemacht sein. 
8. 48. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeord- 
net sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die. Ordnung und Sicherheit 
des Zuges derart placirt sein mußh, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahn- 
signale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung treten kam. Dasselbe 
gilt bezüglich der Placirung auch von den Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren 
die Beaussichtigung des Zuges oder die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur 
Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine 
mit der Dampspfeise der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive 
verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche 
bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämmtliche 
besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden 
Fahrbeamten geführt sein muß. 
8. 49. 
Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der 
Bahn stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen 
hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähem 
könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug 
von dem Orte, wo der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden. 
8. 50. 
Für die gemäß 88. 40 bis 49 erforderlichen Siguale sind die Vorschristen der 
Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. 
Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen 
an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander 
entspricht. 
8. 51. 
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während 
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem 
Weichensteller bedient sein.
	        
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