Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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lange, als die lehteren nicht durch Barrieren verschlossen sind. Es ist dabei jeder 
unnöthige Verzug zu vermeiden. 
Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten 
Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Es ist untersagt, die Barieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu 
öffnen, zu überschreiten oder zu übersleigen, oder etwas darauf zu legen oder zu 
hängen. 
S. 55. 
Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise ge, 
öffneten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit 
Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes besindlichen Chefs der Militär- und 
Polizeibehörde, sowie der im §. 54 gedachten und der Postbeamten. 
Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Ofüzieren und den durch ihre 
Uniform als solche kenntlichen Fortifikations= Beamten ist grsaue. auch den Bahn- 
körper wie die Bahhhst innerhalb des Festungsrayons zu betrete 
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder dähen abholen, müssen 
auf den Vonshen der Bahnhöse an den dazu zun Stellen auffahren. 
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vor- 
plätzen, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den 
Bahnpolizei-Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften 
ein Anderes bestimmen. 
8. 56. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von 
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche 
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleisen erfolgen. 
5. 57. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen aintann, durch Vieh 
bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aussicht über dasselbe obl 
Das Treiben von größeren Viehheerden über die -eronütergenge nr innerhalb 
zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet. 
8. 58. 
Privatübergänge dürsen nur von den Berechtigten unter den von der Aussichts- 
behörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
	        
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