1875. 89
8. 59.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber
von Viehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln
halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen
Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern,
dieselben aber nicht öffnen.
§. 60.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Aulagen, mit Ein-
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das
Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das An-
bringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms,
die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und
überhaupt die Vornahme aller, den Betricb störenden Handlungen.
61.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie
die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oefsnen der Wagenthüren oder
Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
8. 62.
Wer den Bestimmungen der §§. 53 — 61 und den nachfolgenden Bestimmungen
des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874
zuwiderhandelt, welche also lauten:
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten
und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden
verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulper, leicht
entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in
den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahn-Dienst.
personal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung
zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die
Mitführung von Handmunition gestattet,
wird mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestrast, sosern nicht nach den allge-
meinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.