1875. *
die Betriebs-Inspektoren, Betriebs-Bauinspektoren, Betriebs-Kontroleure
und Oberzeugmeister,
die Eisenbahn= Baumeister und Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure,
die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter,
.die Bahn- und Hülföbahnwärter,
der Bahnkontroleur,
die Stationsvorsteher beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren und Bahn-
hofs-Verwalter,
9. die Stations-Ausseher und Bahnhofê-Aufseher,
10. die Stations-Assistenten und Bahnhofs-Insrektions-Assistenten,
11. die Weichensteller, Weichemwärter, Stationswärter und Hülfsweichen-
wärter,
die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Kondukteure und
Wagenwärter,
die Portiers und Nachtwächter.
118 Bahnpolizei. Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstunisorm oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legilima-
tion versehen sein.
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8. 67.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung
des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisen-
bahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß
schristliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die
sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Die Bahnpolizei Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem
Publikum gegenüber in die Rechte der öfsentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn-
zwecke sind von obigen Vorschristen über das Alter und die Beeidigung ausge-
schlossen.
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzjammlung XXXVI. 13