L 1876.
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen ist
nur in außerordenklichen, besonders dringenden Fällen gestatict und dars die ersorder
liche Genehmigung (Art. J5, Nr. 7, Art. 166, Nr. 2) dazu nur dann ertheilt
werden, wenn zugleich eine Verzinsungs= und Tilgungsrente festgestellt isl, welche
letztere mindestens Ein Procen des aufzunehmenden Capitals zu betragen hat.
Art. 116.
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der (GGemeinde
haftet zunäachst das Gemeindevermögen und bei Unzulänglichkeit desselben haften die
jenigen, welche zu den (Gemeindelasten beizutragen schuldig sind, nach Verhältniß
ihrer Beitragapflicht im einzelnen Falle. Der Gläubiger ist berechtigt, die Ein.
ziehung bestehender Natural-Nutzungen, sowie die Ausschreibung und Beitreibung
von Gemeindenmlagen zum Zweck der Aufbringung der Zinsen und der plan-
mäßigen Tilgung seiner Forderung zu verlangen.
Neu eintretende Gemeindemitglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei
ihrem Eintriue schon vorhandenen Schulden ebensallo beizutragen verbunden, wo#
gegen den ausscheidenden Gemeindemitgliedern die Gewährung einer Abfindung für
die bei ihrem Austritte vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt.
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflichtungen,
sondern lediglich für einzelne Gemeindemitglieder oder einzelne Classen derselben ge
wirkt worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten durch die (Pe
meinde für die Pflichtigen, bei Prozeßführung der Gemeinde für einzelne Ein-
wohnerclassen 2c., haften nur auf den Betheiligten und sind andere oder neu ein
tretende Gemeindemitglieder nur dann zur Aerzinsung und Tilgung dieser Schulden
beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als Rechtonachsolger der Belheiligten zu be-
trachten oder in die betressende Classe eingetreten sind.
Unter der Voraussetzung, daß Darlehne rechtogültig aufgenommen worden
sind (Art. 85, Nr. 7, Art. 166. Nr. 2), bedars es zur Begründung der Forderung
gegen eine Gemeinde keines Beweises über die Venvendung in ihren Nutzen, so-
bald das Darlehn an den zum Empfange berechtigten Rechnungoführer anegezahlt
worden ist.
b. Von der Fheu der Gemeindelasten.
118.
Die in Geldbeiträgen cchchenn Gemeindelasten werden nach Verhältniß