Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

L 1876. 
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen ist 
nur in außerordenklichen, besonders dringenden Fällen gestatict und dars die ersorder 
liche Genehmigung (Art. J5, Nr. 7, Art. 166, Nr. 2) dazu nur dann ertheilt 
werden, wenn zugleich eine Verzinsungs= und Tilgungsrente festgestellt isl, welche 
letztere mindestens Ein Procen des aufzunehmenden Capitals zu betragen hat. 
Art. 116. 
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der (GGemeinde 
haftet zunäachst das Gemeindevermögen und bei Unzulänglichkeit desselben haften die 
jenigen, welche zu den (Gemeindelasten beizutragen schuldig sind, nach Verhältniß 
ihrer Beitragapflicht im einzelnen Falle. Der Gläubiger ist berechtigt, die Ein. 
ziehung bestehender Natural-Nutzungen, sowie die Ausschreibung und Beitreibung 
von Gemeindenmlagen zum Zweck der Aufbringung der Zinsen und der plan- 
mäßigen Tilgung seiner Forderung zu verlangen. 
Neu eintretende Gemeindemitglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei 
ihrem Eintriue schon vorhandenen Schulden ebensallo beizutragen verbunden, wo# 
gegen den ausscheidenden Gemeindemitgliedern die Gewährung einer Abfindung für 
die bei ihrem Austritte vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt. 
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflichtungen, 
sondern lediglich für einzelne Gemeindemitglieder oder einzelne Classen derselben ge 
wirkt worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten durch die (Pe 
meinde für die Pflichtigen, bei Prozeßführung der Gemeinde für einzelne Ein- 
wohnerclassen 2c., haften nur auf den Betheiligten und sind andere oder neu ein 
tretende Gemeindemitglieder nur dann zur Aerzinsung und Tilgung dieser Schulden 
beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als Rechtonachsolger der Belheiligten zu be- 
trachten oder in die betressende Classe eingetreten sind. 
Unter der Voraussetzung, daß Darlehne rechtogültig aufgenommen worden 
sind (Art. 85, Nr. 7, Art. 166. Nr. 2), bedars es zur Begründung der Forderung 
gegen eine Gemeinde keines Beweises über die Venvendung in ihren Nutzen, so- 
bald das Darlehn an den zum Empfange berechtigten Rechnungoführer anegezahlt 
worden ist. 
b. Von der Fheu der Gemeindelasten. 
118. 
Die in Geldbeiträgen cchchenn Gemeindelasten werden nach Verhältniß
	        
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