1876. 57
der in der Gemeinde von den Beitragspftichtigen zu entrichtenden diretten Staats-
stenern vertheilt.
ie verschiedenen Sienerarten können dabei zu verschiedenen Procentsätzen
herangezogen werden. Die Grund., Gebäude oder Gewerbesleuer können von der
Heranziehung frei bleiben, dürfen aber nicht zu einem höheren Procentsatze als die
Einkommenstener und nicht über 50 Procent der Staatssleuer herangezogen werden.
Steuerpflichtig sind
1) alle veneihomiglenen (Artk. 19), welche directe Staatssteuern entrichten:
2) die juristischen Personen, Commandit. und Actien. Gesellschasten und gewerb-
liche Genossenschaften, welche im Gemeindebezirke ibren Sitz oder doch eine dauernde
Verlretung haben, oder daselbst Grundstücke besitzen oder Gewerbe betreiben.
Art. 119.
Neu Anziehende sind den Gemeindelasten erst dann unterworfen, wenn die Dauer
ihres Aufenthaltes im (Gemeindebezirke den Zeitraum von drei Monaten übersteigt,
alsdann aber vom Beginn ihres Aufenthaltes ab.
Für die rechtzeitige Entrichtung der Steuer von Dienstboten und Gewerbe.
gehülsen haften die Dienstherrschaften und Arbeitgeber. Es bleibt diesen aber über-
lassen, die zu zahlenden Stenerbeträge an dem Lohne zu kürzen.
Art. 120.
Besreit von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten sind. soweit nicht Reiche
gesehe oder Staatsverträge etwas anderes bestimmen, uur:
1) diejenigen Personen, Grundstücke, Gebäude, Anlagen, (Gewerbe, die eine
gesetzliche Befreiung von der Staatssteuer geniefen, mit Ausnahme jedoch der zum
Fürstlichen Domanial= oder Cummeralvermögen gehörigen Grundstücke, die den
Guemeinenbgaten unterliegen
2) Geistlichen und- Volksschullehrer rücksichtlich ihres Dienstein:
Pemeens.
Art. 121.
Der Grundbesiz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen
Quellen herrührende Einkommen dars mur in demjenigen bbeeurzi besteuert
werden, in welchem der Grundbesit liegt oder das Gewerbe betrieben
Deshalb ist bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen das aumunun der-
selben * zuherhn bes nN bresehen Gnudbesihungen und Gewerbe.