Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

os 1876. 
dem der Staatosteuer zu Grunde gelegten Gesammteinkommen des Steuerpflichligen 
abgezogen und dem entsprechend der Staatssteuersatz herabgesetzt wird. 
Umgekehrt ist für das Einkommen aus den innerhalb des Gemeindebezirks ge, 
legenen Grundbesitzungen und Gewerbebekrieben nicht im Gemeindebezirke wohnender 
Steuerpflichtiger, nach den für die Emittelung der Staalssteuern maßgebenden 
Grundsätzen zunächst der Staatssteuerbetrag zu ermitteln und nach diesem die Ge. 
meindesteuer festzustellen. 
gleicher Weise ist hinsichtlich derjenigen Grundbesipungen zu verfahren, 
welche von der Staatsstener befreit, nach Art. 120 aber zu den Gemeindelasten mit 
beranzuziehen sind. 
Art. 122. 
Die Veranlagung erfolgt durch eine Commission, welche aus dem Bürger- 
meisler und zwei von dem Stadtrathe zu wählenden Gemeindemitgliedern besleht. 
Die aufzustellende Heberolle ist acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht aus. 
zulegen. 
Neclamationen gegen die Veranlagung sind binnen einer Präclussofrist von 
30 Tagen, vom Ablauf der Auslegungsfrist an gerechnet, beim Stadtrathe anzu- 
bringen. 
Gegen die Entscheidung des Stadtraths findet binnen 10 tägiger Präclusioffifl. 
vom Tage der Bekanntmachung oder Behändigung der Entscheidung an gerechuct, 
Berufung an das Landrathsamt Statt, welches endgültig entscheidet. 
Beschwerden ohne Angabe specieller Beschwerdepunkte bleiben unberücksichtigt. 
Aufschiebende Wirkung hat die Reclamation bez. Berusung nicht; die Zahlung der 
veranlagten Steuer hat vielmehr, mit Vorbehalt der späteren Erstaltung des etwa 
zuviel Gezahlten, zu den bestimmten Terminen zu erfolgen. 
Bei wesentlichen Bedenken gegen die Heberolle kann die Aussichtobehörde auch 
von Amtswegen eine Nevision derselben und endlich auch die definitive Feststellung 
durch eine von ihr zu ernennende Commission anordnen. 
Art. 123. 
Sollen Gemeindestenern nach anderen, als den in vorstehenden Artt. 118 ff. 
enthaltenen Grundsätzen erhoben werden, so ist dies durch Orlsstatm sestzustellen. 
Soweit die hierüber bestehenden Statuten von jenen Grundsätzen abweichen, sind 
sie aufgehoben. 
Art. 124. 
Kosten und Aufwendungen, welche
	        
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