Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 101 
Zukunft ausgehoben, soweit sie nicht auf einem besonderen Rechtalitel beruhen oder 
mil dem Bezuge von Gemeindenutzungen zusammenhängen (Art. 11. 
Art. 129. 
Gemeindebeschlüsse über Unternebmungen, welche durch Umlegung von Gemeinde, 
lasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Ausführung in ortsüblicher Weise 
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet gegen dieselben von Seiten der 
Betheiligten Berufung an das Landrathsamt und gegen die Entscheidung des letztern 
Berusung an das Ministerium Stakt, wenn nachgewiesen werden kann, daß das 
fragliche Unternehmen außer der Verpflichtung der Gemeinde liege und zur Er 
reichung des Gememdezweckes nicht erforderlich sei. Die angerufene Behörde hat 
das Recht, die Ausführung des bezüglichen Gemeindebeschlusses zu untersagen. 
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekanntmachung 
bei Verlust derselben eingewendet werden. 
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu erwartenden 
Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindemitglieder zum Zwecke haben, ist das 
Ausschreiben von (Vemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich aus einem Gemeinde- 
gute, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich nutzbarer gemach! 
worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur nach Verhältniß der Beiträge zur 
Vertheilung kommen. 
Art. 130. 
Gemeindeumlagen, welche ordnungsmäßig Auasichruelen werden, sind gleich 
den Staatssteuern auf dem Wege des dunh die S§. 77 ff. der Executions-Ordnung 
warelchiebenen Hülssverfahrens durch die s bnndenheimte beizutreiben. 
Recht der Hülfsvollstreckung m aber durch landesherrliche Verordnung 
auch de Stadtbehörden beigelegt werde 
Bei Weigerung oder Pitnetamn geforderter Gemeindedienste können die 
Leistungen auf Kosten der Pflichtigen durch den Bürgermeister angeordnet und aus- 
geführt und diese Koslen durch dasselbe Hülfsverfahren eingezogen werden (Art. 102). 
4. Von den Voranschlägen der Gemeinde-Elnnahmen und Aus- 
gaben und von den Gemeinde-Rechnungen. 
Art. 131. 
Der Bürgermeister entwirst alljäbrlich einen Einnahme und Auagabe,Voranschlag. 
für das nächstsolgende Calenderjahr und legt denselben dem Stadtrathe zur Miüsung 
Fürsll. Schw.-Rudolsl. Gesetzfsammlung XXXVII. 10
	        
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