1876. 101
Zukunft ausgehoben, soweit sie nicht auf einem besonderen Rechtalitel beruhen oder
mil dem Bezuge von Gemeindenutzungen zusammenhängen (Art. 11.
Art. 129.
Gemeindebeschlüsse über Unternebmungen, welche durch Umlegung von Gemeinde,
lasten ausgeführt werden sollen, sind vor ihrer Ausführung in ortsüblicher Weise
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es findet gegen dieselben von Seiten der
Betheiligten Berufung an das Landrathsamt und gegen die Entscheidung des letztern
Berusung an das Ministerium Stakt, wenn nachgewiesen werden kann, daß das
fragliche Unternehmen außer der Verpflichtung der Gemeinde liege und zur Er
reichung des Gememdezweckes nicht erforderlich sei. Die angerufene Behörde hat
das Recht, die Ausführung des bezüglichen Gemeindebeschlusses zu untersagen.
Die Berufung muß binnen zehn Tagen von Zeit der erfolgten Bekanntmachung
bei Verlust derselben eingewendet werden.
Zu Unternehmungen, welche eine Vertheilung des von denselben zu erwartenden
Gewinnes an die beitragspflichtigen Gemeindemitglieder zum Zwecke haben, ist das
Ausschreiben von (Vemeindeumlagen unzulässig. — Ergeben sich aus einem Gemeinde-
gute, welches durch Gemeindeumlagen erworben oder wesentlich nutzbarer gemach!
worden ist, Ueberschüsse, so können solche nur nach Verhältniß der Beiträge zur
Vertheilung kommen.
Art. 130.
Gemeindeumlagen, welche ordnungsmäßig Auasichruelen werden, sind gleich
den Staatssteuern auf dem Wege des dunh die S§. 77 ff. der Executions-Ordnung
warelchiebenen Hülssverfahrens durch die s bnndenheimte beizutreiben.
Recht der Hülfsvollstreckung m aber durch landesherrliche Verordnung
auch de Stadtbehörden beigelegt werde
Bei Weigerung oder Pitnetamn geforderter Gemeindedienste können die
Leistungen auf Kosten der Pflichtigen durch den Bürgermeister angeordnet und aus-
geführt und diese Koslen durch dasselbe Hülfsverfahren eingezogen werden (Art. 102).
4. Von den Voranschlägen der Gemeinde-Elnnahmen und Aus-
gaben und von den Gemeinde-Rechnungen.
Art. 131.
Der Bürgermeister entwirst alljäbrlich einen Einnahme und Auagabe,Voranschlag.
für das nächstsolgende Calenderjahr und legt denselben dem Stadtrathe zur Miüsung
Fürsll. Schw.-Rudolsl. Gesetzfsammlung XXXVII. 10