1876. 105
Art. 135.
Handelt es sich um Gemeindebeschlüsse über Leistungen und Abgaben, die nach
Verhältniß des Vermögens und inobesondere des Grundbesitzes ausgeschrieben werden,
so haben die von dem Gemeindeverbande vor dem Jahre 1850 eximirlen, in Folge
der neuen Gemeindegeselebung aber mit den Gemeinden verbundenen Güter, sofern
ihr Grundbesitz in der Gemeindeflur mindestens : derselben beträgt, ein vorzüg-
liches Stimmrecht über die Frage der Nothwendigkeit und Dringlichkeit der Leistung
und die Repartition derselben.
Der Umfang dieses Stimmrechts wird nach dem Umfange des Grundbesites
des Gutes zu den der übrigen Grundbesitzer in der Gemeinde zusammen bemessen,
darf aber nie mehr als ein Drittheil der sämmtlichen Stimmen in der Gemeinde
(Art. 134) betragen.
Nrt. 136.
Besteht in einer Gemeinde nachweislich das Herkommen, daß ein ausschließ-
liches oder vorzügliches Stimmrecht in der Gemeindeversammlung mit dem Be-
sitze gewisser Güter verbunden ist, so bleibt dieses Herkommen, der Bestimmung des
Art. 134 ungeachtet, aufrecht erhalten; auch ist darauf Bedacht zu nehmen, dasselbe
durch Ortsstatut zu befestigen. Außerdem können ortsstatutarische Bestimmungen
eriichtet werden, durch welche der Grundbesitz bei Abstimmungen über Abgaben und
Leistungen, die nach Verhältniß desselben ausgeschrieben werden, in der Weise Be-
rücksichtigung findet, daß die Stimmen auf die einzelnen Grundbesitzer nach Maß-
gabe der von ihnen in der Gemeinde entrichteten Grund, bezüglich Gebäudesteuer
vertheilt werden.
Art. 137.
Die Vorschriften der Artt. 40 bis 50 finden auch auf die Gemeindeversamm-
lungen in ländlichen Gemeinden Anwendung.
Art.
In Gemeinden, welche keine Gemeinderäthe haben (Art. 139), ist die Gemeinde-
versammlung zur Beschlußfassung in allen denjenigen Fällen, für welche in andern
Gemeinden den Gemeinderätben die Entscheidung übertragen ist, zu berusen
2. Von der Gemelndebehörde.
u. Zusammensetzung und Wahl derselben.
Art. 139.
In ländlichen Gemeinden bis zu 300 Einwohnern wird die Gemeindebehörde
16“