104 1876.
durch einen Schultheißen und einen Stellvertreter desselben, in Gemeinden von
mehr als 300 Einwohnern durch einen Schultheißen und den Gemeinderath gebildet,
welcher letzterer
I) in Gemeinden bis zu 800 Einwohnern aus vier,
2) in Gemeinden von mehr als 800 Einwohnern aus sechs Mitgliedern besleht.
Durch Ortsstatut kann aber auch in den Gemeinden von 300 und weniger
Einwohnern ein Gemeinderath gebildet werden.
Ein von dem Gemeinderathe durch Stimmenmehrheit zu wählendes Gemeinde.
rathsmitglied hat zugleich das Amt eines Schultheißen. Stellverlreters zu übernehmen.
Die Bestimmung des Schuttheißen= Stellvertreters ist: Unterstähzung des Schult-
heißen bei Geschäftsüberhäufung und Vertretung desselben in Verhinderungsfällen.
Art. 140.
Die Mitglieder der Gemeindebehörde werden von der Gemeindeversammlung
auf 6 Jahre gewählt. Bei dem Schultheißen ist eine Wahl auf längere oder auf
Lebenszeit nicht ausgeschlossen. Von den Gemeinderaths-Mitgliedern scheidet nach
Ablauf von drei Jahren die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die
nach den ersten drei Jahren Ausscheidenden werden durch das Loog bestimmt. Die
Ausscheidenden können wieder gewählt werden (Art. 71).
Art. 141.
Zu Mitgliedern der Gemeindebehörde können nur solche männliche Ortsnachbarn
gewählt werden, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich mindestens ein
Jahr lang nach Maßgabe der Bestimmungen in den Artt. 39 und 134 im Besitze
des Gemeindestimmrechts besinden, auch einen guten Leumund (Art. 27) haben.
Ausnahmsweise können indeß nicht gewählt werden:
1) zu Schultheißen und Stellvertretern derselben: Geistliche und öffentliche
Lehrer, sofern sie ihr Amt nicht niederlegen,
2) in die Gemeindebehörde überhaupt Fürstliche Diener, die eine Stelle bei
einer zur Führung der Oberaussicht über die Gemeindeverwaltung und Ortspolizei
berusenen Behörde bekleiden.
ater und Sohn, Schwiegewater und Schwiegersohn, sowie Brüder können
nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindebehörde sein.
Art. 142.
Die Annahme der Wahl zum Schultheißen kann nur aus triftigen Gründen,
die Wahl in den Gemeinderath nur aus den im Art. 76 angegebenen Ursachen