Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 105 
abgelehnt werden. Nur aus denselben Gründen ist das Aufgeben des einmal au- 
Fenommenen Amtes zulässig. 
Ueber die Gründe des Aufgebens und der Ablehnung entscheidet das Land- 
rathoamt nach Anhörung der Gemeindebehörde. 
Die Bestimmung des Art. 37 findet auch hier Anwendung. 
Art. 143. 
Die Wahlen in die Gemeindebehörde erfolgen unter veitung des Schultheißen, 
bezüglich des Stellvertreters desselben, oder, wo dies nicht thunlich, des Landraths- 
amtes (Art. 66). 
Art. 
In Ansehung der Aufslellung der Simiitten, sowie in Ansehung der Wihl— 
handlung selbst ist nach den Vorschristen der Artt. 55 bis 85, 67, 69, 73, 75 zu 
verfahren. 
Erklärt das Landrathsamt eine Wahl für ungültig oder gibt einer Ablehnung 
des Gewählten Statt, so ist sofort eine anderweite Wahl vorzunehmen. 
Art. 145. 
Die Wahl des Schultheißen und Schultheißen. Stellvertreters bedarf der Be- 
stätigung des Landrathsamtes. 
Die Bestätigung ist jedoch nur zu versagen im Falle des Mangels der zur 
Verwaltung des Amtes nothwendigen Eigenschaften oder des Mangels an allgemeiner 
Achtung. 
Erfolgt die Bestätigung nicht, so ist zu einer neuen Wahl zu schreiten. Wird 
dem anderweit Gewählten gleichfalls die Beslätigung versagt, so kann entweder eine 
abermalige Wahl angeordnet werden oder es kann das Ministerium durch einen von 
ihm Ernannten die Stelle des Schultheißen interimistisch verwalten lassen (Art. 166, 
Nr. 8. 
Art. 146. 
Die Wahl des Gemeinderechnungsführers, des Geneindelchrifisihrers und des 
Gemeindedieners erfolgt durch die Gemeindebehörde. Einer förmlichen Beslätigung 
durch das Landrathsamt bedarf es hier zwar nicht, es steht jedoch dem Landraths- 
amte die Befugniß zu, die Wiederentfernung ungeeigneter Personen aus den ihnen 
übertragenen Functionen anzuordnen. 
Die Annahme des Nechnungsführeramtes kann nur aus denselben Gründen 
abgelehnt werden, wie die Wahl in die Gemeindebehörde (Art. 142); die Ver- 
Pflichtung zur Venvaltung des Amtes dauert aber nur 6 Jahr.
	        
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