1876. 7
8. 12.
Das Nichtbestehen der Prũfung hat die Verläugerung der Lehrzeit um 6 bis
12 Monate zur Folge, nach welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muß.
Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prüfung
nicht zugelassen.
Ueber das Nichtbestehen ist von der Prüfungsbehörde ein Vermerk auf der in
8. 3 Ziffer 1 genannten Urkunde zu machen.
8. 13.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
S. 14.
Lehrlinge, welche vor dem 1. Oktober 1875 in die Lehre getreten sind, sind
zur Prüfung auch dann zuzulassen, wenn sie den Nachweis der erforderlichen Vor-
bedingungen nach Maßgabe des 8. 22 der Bekanntmachung vom 5. März 1875
führen -
Die Vorlegung des Laborationsjournals fällt bei den Lehrlingen, welche vor
dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in die Lehre geireten sind, für die Zeit,
welche sie bis zum Inkrasttreten der Bekanntmachung in der Lehre zugebracht haben,
da weg, wo nach den bisherigen Vorschriften die Führung eines Laborationssournals
nicht gefordert wurde.
Berlin, den 13. November 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
& III. Ministerial-Bekanntmachung,
die Abänderung des §. 15 des Regulativs vom 30. Juli 1868 über
die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, aus-
gehenden oder durchgehenden Gegenstände betreffend,
vom 18. December 1875.
Es wird hierdurch zur öfsentlichen Kenntniß gebracht, daß der §. 15 des
Negulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, aus-
gehenden und durchgehenden Gegenstände (Ges. Samml. 1868 S. 375) keine An-
wendung mehr findet, nachdem der Bunderath des deutschen Reiches die Vorschrist