Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

106 1876. 
Der Rechnungsführer hat angemessene Sicherheit zu bestellen. 
Die Schultheißen und Schultheißen Stellvertreter werden durch das Land- 
rathsamt in Eid und Pflicht genommen. Die Mitglieder der Gemeinderäthe und 
die übrigen Gemeindebeamten werden durch den Schultheiß in öffentlicher Sitzung 
der Gemeindebehörde mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Das Land- 
rathsamt genehmigt oder bestimmt auch die nach den Verhältnissen der Gemeinde 
abzumessenden Besoldungsbezüge des Schultheißen, des Rechnungsführers, des Schrift 
führers und des Dieners (Art. 3). 
Lebenslänglich angestellten Schultheißen kann, mit Genehmigung des Land 
rathsamtes, auf den Fall gänzlicher Dienstunfähigkeit eine nach den : Vecbälluise 
der Gemeinde abzumessende Pension verwilligt werden. 
b. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörde. 
Die Befugnisse und die Obliegenheiten der Gemeindebehörde, die Stellung und 
der Geschäftskreis des Schultheißen und des Gemeinderaths sind im Wesentlichen 
die nämlichen wie in den städtischen Gemeinden (Artt. 85 fl.). 
Besondere Abweichungen finden darin statt, daß 
1) die Geschäftsbehandlung und der Geschäftsgang in Gemeindeangelegenheiten 
Möglichst einfach sein soll. weshalb auch die Vorschrist über allmonatliche Abhaltung 
von Gemeinderaths--Sitzungen (Art. 89) auf ländliche Gemeinden keine Anwendung 
findet; 
2) daß in denjenigen Gemeinden, in denen kein Gemeinderath besteht (Ark. 139), 
die Befugnisse und Obliegenheiten des Gemeinderaths von der Gemeindeversamm- 
lung ausgeübt werden. 
Rücksichtlich der Verpflichtung zur Uebernahme der unenkgeltlichen Handhabung 
der Polizei in der Gemeinde und deren Bezirke gilt auch für die Schultheißen die 
Bestimmung des Art. 90. 
Die Besitzer von Nittergütern, welche sich zur Bildung besonderer Gutsbezirke 
nicht eignen (Art. 5), und deshalb dem Gemeindeverbande einverleibt werden. 
können auf ihren Antrag für ihre Person, ihre Chegatten, ihre bei ihnen lebenden 
Verwandten, ihre Officianten und ihr Gesinde, sowie für ihr Gehöste in polizeilicher 
Hinsicht unmittelbar dem Landrathsamte unterstellt werden.
	        
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