Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

108 1876. 
Eine Abschrist des fesigestellten Vorauschlags ist sosort dem Landrathoamte zu 
übemeeichen. 
Art. 153. 
Der Gemeinderechnungsführer hat die Gemeinderechnung mit den vollständigen 
Belegen bis zum 1. Mai des auf das Rechnungsjahr solgenden Jahres dem Schult. 
heißen zu übergeben. Dieser nimmt die Vorprüfung vor und legt die Rechnung 
sodann mit seinen Erläuterungen und Bemerkungen dem Gemeinderathe, bezüglich 
der Gemeindeversammlung, zur Nevision vor. Das Landrathsamt kann anordnen, 
daß diese Revision auf Kosten der Gemtimm von einem Nechnungsverständigen vor- 
genommen werde, kann zu diesem Zwecke auch der Gemeinde einen verpflichteten 
Rechnungsverständigen zuweisen. 
Auf diese Revision folgt die Superrevision und die Juslisication der Nechnung 
durch das Landrathsamt. 
Die Regierung ist hefugt, bei einzelnen ländlichen Gemeinden die Nothwendig. 
leit der Superrevision durch das Landrathsamt zeitweilig oder dauernd aufzuheben 
und die Justisicirung der Rechnung dem Gemeinderathe zu übertragen. In diesem 
Falle wird das Justisicatorium von dem Stellvertreter des Schultheißen vollzogen 
und dem Landrathsamte in Abschrift eingereicht. 
5. Von der Bildung der Gutsbezirke. 
Art. 154. 
Die Anträge auf Bildung von Gutsbezirken (Art. 5) sind bei dem Landraths. 
amte zu stellen. Dieses hat die erforderlichen Vorerörkerungen vorzunehmen und 
die Entscheidung des Ministeriums (Art. 5) vorzubereiten. 
Art. 155. 
Durch die Bildung besonderer Gutsbezirke werden Gemeinschaftn, die zeither 
zwischen dem Gute und der Gemeinde bestanden haben, z. B. rücksichtlich der 
Kirchen, Pfarreien und Schulen, Armenanstalten, Pobhei= Bimrichtnagen, Lösch- 
anstalten, Brunnen u. s. w., rücksichtlich der Wege und Uferbauten u. s. w. nicht 
nothwendig gelöst: es können sich vielmehr auch neue Gemeinschaften, unbeschadet 
der sonstigen Selbstständigkeit des Guts und der Gemeinde, noch jederzeit bilden. 
Werden bei der Bildung eines Gutsbezirke die zeither bestandenen Gemein- 
schasten zwischen dem (Gute und der Gemeinde, unter der hierzu erforderlichen Ge- 
nehmigung des Landratheamtes, gänzlich gelöst, so sindet eine Ausgleichung hinsicht- 
lich zeither gemachter Aufwände nicht slatt.
	        
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