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Ebenso entscheidel das Ministerium über elwaige Zweisel, die bei der Aus-
führung des Gesetzes hewortreten.
Art. 169.
Die auf Grund der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 23. April 185#8 ge-
wählten Bürgermeister und Schultheißen und deren Stellvertreier, ebenso die übrigen
Gemeindebeamten und Diener bleiben in ihrem Amte bis zum Ablauf der Dienst-
zeit, auf welche sie gewählt sind, und behalten die ihnen verwilligten Besoldungen.
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf sie Anwendung. Dasselbe
gilt von den dermaligen Mitgliedern der Gemeinderäthe.
rt.
Die Handhabung der Localpolizei soll den Bürgermeistern (Art. 99) und den
Schultheißen (Art. 149) nur dann nicht überlassen werden, wenn gegen die Er
theilung der desfallsigen Aufträge wesentliche Bedenken obwalten. Ueber solche Be-
denken entscheiden rücksichtlich der Städte das Ministerium, rücksichtlich der länd.
lichen Gemeinden das Landrathsamt. Bis zu einer solchen Entscheidung haben die
aihee und Schultheißen die Localpolizei, wie zeither, zu handhaben, und
bis zu desfallsiger weiterer Anordnung — auch rücksichtlich dersenigen
nabeshinnn die sich zur Bildung besnderer Gutsbezirke eignen.
Art
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. zuli 10% in Wirksamkeit. Von diesem Tage
ab treten die Bestimmungen der Gemeinde Ordnung vom 23. April 1858, sowie
alle übrigen dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Vorschristen außer Krast.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürkllichen Insiegel versehen lassen.
So geschehen
Nudolstadt, den 9. Juni 1876.
(1. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.