Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

114 1876. 
Ebenso entscheidel das Ministerium über elwaige Zweisel, die bei der Aus- 
führung des Gesetzes hewortreten. 
Art. 169. 
Die auf Grund der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 23. April 185#8 ge- 
wählten Bürgermeister und Schultheißen und deren Stellvertreier, ebenso die übrigen 
Gemeindebeamten und Diener bleiben in ihrem Amte bis zum Ablauf der Dienst- 
zeit, auf welche sie gewählt sind, und behalten die ihnen verwilligten Besoldungen. 
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf sie Anwendung. Dasselbe 
gilt von den dermaligen Mitgliedern der Gemeinderäthe. 
rt. 
Die Handhabung der Localpolizei soll den Bürgermeistern (Art. 99) und den 
Schultheißen (Art. 149) nur dann nicht überlassen werden, wenn gegen die Er 
theilung der desfallsigen Aufträge wesentliche Bedenken obwalten. Ueber solche Be- 
denken entscheiden rücksichtlich der Städte das Ministerium, rücksichtlich der länd. 
lichen Gemeinden das Landrathsamt. Bis zu einer solchen Entscheidung haben die 
aihee und Schultheißen die Localpolizei, wie zeither, zu handhaben, und 
bis zu desfallsiger weiterer Anordnung — auch rücksichtlich dersenigen 
nabeshinnn die sich zur Bildung besnderer Gutsbezirke eignen. 
Art 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. zuli 10% in Wirksamkeit. Von diesem Tage 
ab treten die Bestimmungen der Gemeinde Ordnung vom 23. April 1858, sowie 
alle übrigen dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Vorschristen außer Krast. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Fürkllichen Insiegel versehen lassen. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 9. Juni 1876. 
(1. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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