Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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aufgehoben hat, nach welcher die Zollfreiheit der, von deutschen Handlungsreisenden 
ausgeführten Musterstücke bei der Wiedereinfuhr unter anderem von dem Nachweise 
der stattgehabten Ausfuhr abhängig gemacht hat. 
Rudolstadt, den 18. December 1875. 
Färstlich Schwarzb. Ministerlum. 
v. Vertrab. 
  
&X IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 18. December 1875, die Abänderung der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 12. August 1872 über die Befreiung des zu land- 
wirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von 
der Salzabgabe betreffend. 
In Abänderung der Bestimmung unter 2. B. unserer Bekanntmachung vom 
12. August 1872 (Ges. Samml. S. 128) bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, 
daß nach einem Beschlusse des Bundesrathes des demschen Reichs künftig die An- 
wendung von Kienöl als Denaturirungsmittel nur bei Herstellung desjenigen soge- 
nannten Gewerbe Bestellsalzes gestattet ist, welches in den Gewerbsräumen des Em- 
pfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt wird. 
Rudolstadt, den 18. December 1875. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
& V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 31. December 1875, die Verleihung der Rechte einer juristischen 
Person an die Charlottenstiftung zur Hebung des Unterrichtswesens 
in Schlotheim betreffend. 
Nachdem Seine Durchlaucht der regierende Fürst beschlossen haben, der zur 
Hebung des Unterrichtswesens in der Stadt Schlotheim errichteten 6harlottenstiftung 
auf dem Grunde des unter dem heungen Tage bestätigten Statuts die Reutte einer
	        
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