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aufgehoben hat, nach welcher die Zollfreiheit der, von deutschen Handlungsreisenden
ausgeführten Musterstücke bei der Wiedereinfuhr unter anderem von dem Nachweise
der stattgehabten Ausfuhr abhängig gemacht hat.
Rudolstadt, den 18. December 1875.
Färstlich Schwarzb. Ministerlum.
v. Vertrab.
&X IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. December 1875, die Abänderung der Ministerial-Bekannt-
machung vom 12. August 1872 über die Befreiung des zu land-
wirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von
der Salzabgabe betreffend.
In Abänderung der Bestimmung unter 2. B. unserer Bekanntmachung vom
12. August 1872 (Ges. Samml. S. 128) bringen wir zur öffentlichen Kenntniß,
daß nach einem Beschlusse des Bundesrathes des demschen Reichs künftig die An-
wendung von Kienöl als Denaturirungsmittel nur bei Herstellung desjenigen soge-
nannten Gewerbe Bestellsalzes gestattet ist, welches in den Gewerbsräumen des Em-
pfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt wird.
Rudolstadt, den 18. December 1875.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
& V. Ministerial-Bekanntmachung
vom 31. December 1875, die Verleihung der Rechte einer juristischen
Person an die Charlottenstiftung zur Hebung des Unterrichtswesens
in Schlotheim betreffend.
Nachdem Seine Durchlaucht der regierende Fürst beschlossen haben, der zur
Hebung des Unterrichtswesens in der Stadt Schlotheim errichteten 6harlottenstiftung
auf dem Grunde des unter dem heungen Tage bestätigten Statuts die Reutte einer