Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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ersolgter theilweiser Berichtigung aber als richtig anerkannt und mit Anerkennungs- 
zeugnissen vom l. Juli resp. vom 21. October 1871 versehen worden. 
Jede der beiden hohen Staatsregierungen besitzt von diesen Karten je ein 
Exemplar. 
Die beiderseitigen hohen Staatsregierungen waren auch darin einig, daß die 
auf den ebengedachten 2c. Wagnerschen Karten verzeichnete, zum Theil neu festge- 
stellte Landesgrenze vom 1. Jannar 1871 an als Hoheitsgrenze gelten soll und 
daher von da ab von keinem der contrahirenden Theile Hoheitsrechte an den jenseits 
dieser Grenze anliegenden Grundstücken resp. Grundstückstheilen weiter beansprucht 
werden dürften. 
Es sind auch die Besitzer derjenigen Grenzgrundstücke, welche von den Wir- 
kungen dieser Vereinbarungen getrofsen waren, von diesen in Kenmniß gesetzt und 
demgemäß beschieden worden. 
In der Absicht und zu dem Zwecke nun, die obengedachten Vereinbarungen 
noch zu vewollständigen und dabei thunlichst eine vollständige Gebietspurisication 
zwischen den beiderseitigen Landen herbeizuführen, welche sich demnach auch auf die 
bei Saalthal, Sachsen-Altenburger Seits, und bei Preßwitz und Bucha ., 
Schwarzburg-Rudolstädter Seits, gemeinschaftliche Landeogrenze und die dortigen 
beiderstitigen Territorien zu beziehen hat, sowie um die erzielten Vereinbarungen in 
einen sörmlichen Vertrag zusammenzufassen, haben Commissarien ernannt und zwar: 
eine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Lorent, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg. Rudolstadt 
Höchstihren Negierungsrath Dr. jur. Ludwig Albert von Holleben. 
mit dem speciellen Auftrage, einen solchen Staatsvertrag vorbehältlich höherer Ge- 
nehmigung mit einander zu vereinbaren. 
Von diesen Beaustragten ist in mündlicher Verhandlung dieser 
taatsvertrag 
wie folgt verabredet worden: 
Artikel l. 
Die Landesgrenze zwischen dem Herzogkhum Sachsen Altenburg und dem 
Fürslenthum Schwarzburg= Rudolstadt wird 
1) zwischen den Fluren der Ortschaften Kolkwitz, Epelbach, Mötzelbach, Ober, 
hasel, Kuhfraß und Ammelstedt im Herzogthum Sachsen-Altenburg und den 
Ortschasten Unterhasel, Kirchhafel, Teichweiden, Pflanzwirbach, Mörla,
	        
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