Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

124 1876. 
Artikel V. 
Die im Artikel 1 bezeichnete Landes= und Hoheitsgrenze bildet zugleich die 
Flurgrenze der beiderseits angrenzenden Gemeindefluren. Die auf dem Flurverbande 
beruhenden, dem öffentlichen Rechte angehörenden Befugnisse und Verpflichtungen 
der betrefsenden Gemeinden reichen nicht über diese Landesgrenze hinaus. 
Privatrechte der Gemeinden oder anderer Berechtigter werden durch den gegen- 
wärligen Vertrag nicht berührt. 
« Artikel VI. 
Pertinenzgrundslücke in dem Gebiete des einen der contrahirenden Staaten, 
welche zu geschlossenen Gütern oder Grundslückscomplexen in dem Gebiete des anderen 
Staates gehören, gelten diesem gegenüber insoweit als walzende (ledige) Grund- 
stücke, als dadurch nicht wohlenvorbene Privatechte verletzt werden. 
Artikel VII. 
Die zwischen den contrahirenden beiden Staaten bestehenden Rechieverhältnisse 
binsichtlich der Flöße auf der Saale und deren Nebengewässern im (Pebiete des 
Fürstenthums Schwarzburg-Rudolsladt, sowie hinsichtlich der Kirchen, Pfarreien und 
Schulen werden durch den gegenwärtigen Vertrag nicht berührt. Auch an der 
Fischereigerechtsame im sogenannten Lothrabache bei Preßwitz wird durch denselben 
nichts geändert. 
Artikel VII. 
Werden an Grundstücken, die nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrags dem 
Gebiete des einen der contrahirenden Staaten zugehören, während bisher der andere 
Staat über dieselben die Justizhoheit ausgeübt hat, nach den Gesetzen dieses letzteren 
Eigenthums= oder andere dingliche Rechte als vor der Ausführung dieses Vertrags 
enworben behauptet, so sollen diese Rechte auch von dem Stacte, dessen Justizhoheit 
solche Grundstücke in Folge dieses Vertrages nunmehr unterworfen sind, insoweit 
anerkannt werden, als sie der Staat, welcher bisher die Justizhoheit ausübte, ver- 
möge seiner Gesetzgebung anzuerkennen haben würde. Namentlich soll daraus ein 
Einwand gegen dieses Anerkennmiß nicht abgeleitet werden, daß die Gerichtsbarkeit 
zwischen den contrahlrenden Staaten ungewiß oder (ireitig war, vder daß dieselbe 
biöher von dem einen Staate in dem Gebiete des anderen ohne Berechtigung aus- 
heübt worden sein sollte. 
Für den Juhaber jener Rechte soll es zum Nachweise derselben in dem Staate, 
welchem die in Rede stehenden Grundstücke in Folge des gegenwärtigen Vertrages
	        
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