Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 125 
zugehören, der anderweiten Ausserligung gerichtlicher Urkunden durch die neue 
Gerichtsbehörde nicht bedürfen und dafür auch eine Gebühr nicht gefordert werden. 
Artikel IXN. 
Die rücksichtlich der erst durch den gegemwärtigen Vertrag aus dem Gebiete 
des einen Staates in das des anderen übergehenden Grundstücke oder Grundstücks- 
theile erforderlichen Uebertragungen und Einschreibungen der Eigenthums, und 
anderen dinglichen Rechte in die betreffenden Grund= und Hypothekenbücher oder in 
sonstige öffentliche Bücher und die Vewollständigung der dazu gehörigen Acten soll 
geschehen, ohne daß dasfür Gebühren von den Betheiligten gefordert werden. 
Ebenso soll wegen des Eintritts solcher Grundstücke in die neuen Flurwerbände 
und die damit etwa verbundene Erwerbung des Flurgenossenrechts denjenigen, in 
deren Eigenthum sich jene Grundstücke zur Zeit des Eintritts in die neuen Flur- 
verbände befinden oder befunden haben, eine Abgabe an die betreffenden Orts oder 
Flurgemeinden nicht angesonnen werden. 
Artikel X. 
Es haben beiderseits die zuständigen Unterbehörden zur Ausführung dieses 
Vertrages, soweit nöthig, namentlich insoweit dabei die Besteuerung von Grund- 
stücken in Frage kommt, zur Ergänzung der Grund= und Hypothekenbücher und 
der Acten den zuständigen Behörden des anderen Staates auf deren Verlangen die 
betreffenden Acten und Urkunden, nach Befinden in beglaubigten Auszügen oder 
Abschriften, unentgeldlich mitzutheilen und überhaupt Beihülfe zu leisten. 
Artike! Xl. 
Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Grundstücke, hinsichtlich welcher bisher die 
Juricdictionshörigkeit zweifelhaft oder streitig war, oder welche erst in Folge des 
gegenwärtigen Vertrages der Justizhoheit eines der contrahirenden Staaten unter. 
fallen, sollen, wenn solche Rechtestreitigkeiten aus dinglichen Klagen und noch vor 
der Zeit, wo dieser Vertrag seine Wirksamkeit äußert, anhängig geworden find, von 
dem Gerichte, bei welchem die Klage anhängig geworden ist, bezüglich dem an dessen 
Stelle getretenen Gerichte nach den Proceßgesetzen seines Staates bis zur End= 
entscheidung fortgesetzt werden, auch wenn dieses Gericht nach den sonstigen Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Vertrages an sich nicht weiter zuständig sein sollte. 
Für die Vollstreckung der Erkenmtnisse in solchen Rechtsstreitigkeiten oder für Proceß 
Acte am Orte des Streitobjects ist das Gericht zuständig, in dessen Juriedictions- 
bezirke das Streitobject gelegen ist. 
Furstl. Schw.-Nudolst. Gesehsammlung XXXVII. 19
	        
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