Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 127 
Ohne Zustimmung der genannten Personen ist daher Niemand befugt, die durch 
Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Apparate herzustellen resp. Methoden 
anzuwenden. 
Diese Privilegien sind jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die Anwendung 
der fraglichen Erfindungen innerhalb des deutschen Reichs nicht binnen Jahresfrist 
nachgewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Ersindungen im Sinne der nach der Bekannt. 
machung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843 
bei Erlheilung von Erfindungspatenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beob- 
achtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgeseßzt. 
Das unterzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach- 
achtung hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 13. Juli 1876. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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