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1876.
2) nicht im Fürstenthume wohnhafte oder sich aushaltende Personen wegen
ihres Einkommens:
9)
)
e)
aus hinländischem Grundbesitze, wenn dessen Jahres. Ertrag wenigstens
die Höhe von 20 Mark erreicht;
aus hieländischem Gewerbebetriebe:
aus einem Dienst= oder baenegntäi nach Maßgabe des §. d des
Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870
:) Commandit= und Actien. —r und gewerbliche Genossenschaften
wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermögen. aus dem Betriebe gewinn-
bringender Geschäfte und aus hieländischem Grundbesitze.
8. 3.
Steuerbefreiungen.
Von der Steuer befreit sind:
1) bezüglich ihres gesammten Einkommens:
# ) die zur ersten Stufe (§. 4) gehörigen Personen, welche am 1. Jannar
—
desjenigen Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt, ihr 16. Lebens-
jahr noch nicht vollendet, oder ihr 50. Lebensjahr schon zurückgelegt haben.
die zu den Stenerstufen 1 bis 16 gehörigen Unteroffiziere und Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes und ihre Familien, sowie alle in Kriegs-
zeiten zum Heeresdienste aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Personen
des Unteroffizier- und Gemeinenstandes und deren Familien für die
Monate, in denen sie sich im activen Dienste befinden:
die zu den Steuerstufen 1 bis 16 gehörigen Offiziere des Heeres. Mili,
tairärzte und Beamte der Militairverwaltung für die Zeit, während
welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu Er-
sababtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatungen im Kriegszustande
besindlicher Feslungen gehören;
die Inhaber des eisernen Kreuzes, des Königlich Preußischen Militair-
Ehrenzeichens 1. und 2. Classe, sowie der Fürstlich Schwarzburgischen
Ehrenmedaille mit der Kriegsdecoration und des Fürstlich Schwarz-
burgischen Chrenzeichens für die Kriegssabre 1814 und 1815 nebsl den
zu ihrem Hausstande gehörigen Familiengliedern, soweit sie zu den ersten
drei Steuerstufen (§. 4) gehören.
2) bezüglich des Dienst. Einkommens: