Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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1876. 
2) nicht im Fürstenthume wohnhafte oder sich aushaltende Personen wegen 
ihres Einkommens: 
9) 
) 
e) 
aus hinländischem Grundbesitze, wenn dessen Jahres. Ertrag wenigstens 
die Höhe von 20 Mark erreicht; 
aus hieländischem Gewerbebetriebe: 
aus einem Dienst= oder baenegntäi nach Maßgabe des §. d des 
Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 
:) Commandit= und Actien. —r und gewerbliche Genossenschaften 
wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermögen. aus dem Betriebe gewinn- 
bringender Geschäfte und aus hieländischem Grundbesitze. 
8. 3. 
Steuerbefreiungen. 
Von der Steuer befreit sind: 
1) bezüglich ihres gesammten Einkommens: 
# ) die zur ersten Stufe (§. 4) gehörigen Personen, welche am 1. Jannar 
— 
desjenigen Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt, ihr 16. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet, oder ihr 50. Lebensjahr schon zurückgelegt haben. 
die zu den Stenerstufen 1 bis 16 gehörigen Unteroffiziere und Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes und ihre Familien, sowie alle in Kriegs- 
zeiten zum Heeresdienste aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Personen 
des Unteroffizier- und Gemeinenstandes und deren Familien für die 
Monate, in denen sie sich im activen Dienste befinden: 
die zu den Steuerstufen 1 bis 16 gehörigen Offiziere des Heeres. Mili, 
tairärzte und Beamte der Militairverwaltung für die Zeit, während 
welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu Er- 
sababtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatungen im Kriegszustande 
besindlicher Feslungen gehören; 
die Inhaber des eisernen Kreuzes, des Königlich Preußischen Militair- 
Ehrenzeichens 1. und 2. Classe, sowie der Fürstlich Schwarzburgischen 
Ehrenmedaille mit der Kriegsdecoration und des Fürstlich Schwarz- 
burgischen Chrenzeichens für die Kriegssabre 1814 und 1815 nebsl den 
zu ihrem Hausstande gehörigen Familiengliedern, soweit sie zu den ersten 
drei Steuerstufen (§. 4) gehören. 
2) bezüglich des Dienst. Einkommens:
	        
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