Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 133 
. 5. 
# ung. 
Jeder Steuerpflichtige ist von seinem gesammten Einkommen nur an einem 
Orte Enzuschätzen. 
Die Veranlagung geschieht in der Regel nach Haushaltungen. Zur Haus- 
haltung gehört der Hausherr mit seinen Familiengliedern, die er aus seinem Ein- 
kommen unterhält. Dem Haushernn gleich steht die Hausfrau, welche selbstständig 
eine Wirthschaft führt. 
Personen, welche weder einer besteuerten Haushaltung angehören, noch eine 
eigne Haushaltung führen, sind als Einzelsteuernde einzuschätzen. 
8. 6. 
Ermittelung des steuerpflichtigen Vermögens. 
Zu dem Einkommen eines Steuerpflichtigen ist das seiner Nutznießung unter- 
fallende etwaige besondere Einkommen der zu seinem Haushalte gehörigen Fami- 
lienglieder hinzuzurechnen. 
Die Zinsen von Kapitalschulden werden in Abzug gebracht, nicht aber Kapital. 
tilgungerenten, Personalsteuern, Prämien für Lebensversicherungen, der Aufwand 
auf Bestreitung des Haushalts und auf Unterhalt der Angehörigen. 
S. 7. « 
Ikommeaausskandvktmoq 
Bei Einschätzung des Einkommens aus Grundvermögen ist nach solgenden 
Grundsätzen zu verfahren: 
I) Von Liegenschaften und Gebäuden, welche verpachtet oder vermiethet sind. 
ist der jeweilige Pacht= oder Miethzins unter Hinzurechnung etwaiger 
Natural oder sonstiger Leistungen, sowie der dem Verpachter vorbehaltenen 
Nußungen und unter Abrechnung der demselben verbliebenen Lasten, als 
Einkommen zu berechnen. 
Bei selbst bewirthschafteten Besitzungen ist der durchschnittliche Reinertrag der 
drei letzten Jahre zu Gumde zu legen. 
3) Ebenso sind ländliche Fabrikationspweige (Branntweinbrennereien, Brauereien, 
Mühlen, Ziegeleien u. s. w.), soweit dieselben nicht als Zubehörungen eines 
Gutes etwa schon mit diesem berücksichtigt sind, ferner Gruben= und Hütlen- 
werke, Steinbrüche u. s. w. nach dem durchschnittlichen Reinertrage der letzten 
drei Jahre zur Berechnung zu ziehen. 
4) Für nicht vermiethete, sondern vom Besitzer selbst bewohnte oder sonst be- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.