1876. 133
. 5.
# ung.
Jeder Steuerpflichtige ist von seinem gesammten Einkommen nur an einem
Orte Enzuschätzen.
Die Veranlagung geschieht in der Regel nach Haushaltungen. Zur Haus-
haltung gehört der Hausherr mit seinen Familiengliedern, die er aus seinem Ein-
kommen unterhält. Dem Haushernn gleich steht die Hausfrau, welche selbstständig
eine Wirthschaft führt.
Personen, welche weder einer besteuerten Haushaltung angehören, noch eine
eigne Haushaltung führen, sind als Einzelsteuernde einzuschätzen.
8. 6.
Ermittelung des steuerpflichtigen Vermögens.
Zu dem Einkommen eines Steuerpflichtigen ist das seiner Nutznießung unter-
fallende etwaige besondere Einkommen der zu seinem Haushalte gehörigen Fami-
lienglieder hinzuzurechnen.
Die Zinsen von Kapitalschulden werden in Abzug gebracht, nicht aber Kapital.
tilgungerenten, Personalsteuern, Prämien für Lebensversicherungen, der Aufwand
auf Bestreitung des Haushalts und auf Unterhalt der Angehörigen.
S. 7. «
Ikommeaausskandvktmoq
Bei Einschätzung des Einkommens aus Grundvermögen ist nach solgenden
Grundsätzen zu verfahren:
I) Von Liegenschaften und Gebäuden, welche verpachtet oder vermiethet sind.
ist der jeweilige Pacht= oder Miethzins unter Hinzurechnung etwaiger
Natural oder sonstiger Leistungen, sowie der dem Verpachter vorbehaltenen
Nußungen und unter Abrechnung der demselben verbliebenen Lasten, als
Einkommen zu berechnen.
Bei selbst bewirthschafteten Besitzungen ist der durchschnittliche Reinertrag der
drei letzten Jahre zu Gumde zu legen.
3) Ebenso sind ländliche Fabrikationspweige (Branntweinbrennereien, Brauereien,
Mühlen, Ziegeleien u. s. w.), soweit dieselben nicht als Zubehörungen eines
Gutes etwa schon mit diesem berücksichtigt sind, ferner Gruben= und Hütlen-
werke, Steinbrüche u. s. w. nach dem durchschnittlichen Reinertrage der letzten
drei Jahre zur Berechnung zu ziehen.
4) Für nicht vermiethete, sondern vom Besitzer selbst bewohnte oder sonst be-
2