1876. u
Ministerium zu ernennenden Beaten als Vorsitzenden und aus acht Steuer-
pflichtigen des Bezirks.
Die Wahl der letzteren aufal für jeden Einschätzungsbezirk durch den Land-
ralh und die Gemeindevorstände der sechs volkreichsten Orte des Bezirks auf jedes-
mal zwei Jahre. Alljährlich scheidet die Hälste der Mitglieder aus. Nach Ablauf
des ersten Jahres der Gellung des Gesetzes werden die Ausscheidenden durch das
Loos bestimmt.
Die Wahl kann nur aus den zur Ablehnung von Gemeindeämtern berech.
tigenden Gründen ausgeschlagen werden.
Die Bezirkscommissionen haben die Einschätzungen der Ortscommissionen zu
prüfen und die Steuerstufen festzustellen.
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit der Commission
ist die Anwesenheit von sieben Mi#gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden erforderlich.
Gegen die unter seinem Widerspruch erfolgten Beschlüsse der Commission kann
der Vorsigende die Entscheidung der Reclamations-Commission (K. 19) anrufen.
Fesststellung der Steuerrollen.
Die Ermittelung des Gesammtbetrags der von den Bezirkecommissionen fest-
gestellten Steuersätze in den Steuerrollen geschieht durch die Steuerämter, die Fest-
stellung der Rollen durch das Ministerium.
Verannenachnn der Steuersätze.
Die Bekanntmachung der Steuersätze der einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt zu
Anfang jedes Jahres Seilens der Gemeindebehörden durch achttägige Auflegung
der Steuerrolle. In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auflegung der
Steuerrollen ist auf die Reclamationsbesugniß (§. 18) ausdrücklich hinzuweisen.
Jedem Steuerpflichtigen wird auherdem auf Verlangen vom Gemeindevorstande
ein Auszug aus der Rolle (Steuerzettel) zugesertigl, welcher den ihm zugetheilten
Steuersaß enthält. Die Steuersäte der mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen
augenommenen Personen werden in diesem Falle in die Steuerzettel für die Diensl-
herrn oder Arbeitgeber mit aufgenommen (val. S. 26).
8. n
Zug
Die nach Feststellung der Jahresrolle ven inunctemen Steuerpflichngen werden
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVII.