138 1876.
unter Angabe des Monats, in welchem der Zutritt stallgefunden hat, von den Ge-
meindevorständen bez. Vertretern der Gutsbezirke zu Anfang der Monale Juni und
December in Verzeichnisse (Zugangslisten) zusammengestellt und von den Ortscom-
missionen zu den entsprechenden Steuerstufen eingeschätzt. Die Steuersätze der ein-
zelnen Zugänge werden von dem Landrathe und zwei von ihm auszuwählenden
Mitgliedern der Bezirkscommission festgestellt.
Die auf solche Weise eingeschätzten Steuerpflichtigen werden von ihrer erfolglen
Einschätzung unter Hinweisung auf die Reclamationsbefugniß speziell benachrichtigl.
Die Stienerpflicht begiunt mit dem auf den Zugang folgenden Monate.
8. 18.
Neclamationsbe fugniß.
Innerhalb einer Präclusivfrist von 30 Tagen, vom Ablauf der Auslegungsfrist
der Steuerrollen (§. 16) bez. von der Zufertigung des Steuerzektels bei Steuerzu-
gängen (F. 17) an gerechnet, kann die erfolgte Einschätzung durch Berufung an die
Reclamationscommission (S. 19) angefochten werden.
Die NReclamation ist bei dem Landrathsamte des Bezirks schriftlich einzureichen
und zu begründen. Beschwerden ohne Angabe spezieller Beschwerdepunkte bleiben
unberücksichtigt.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Reclamation nicht auf-
gehalten, sie muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Erstattung des etwa zu viel
Bezahlten zu den bestinunten Terminen erfolgen.
8. 19.
Neclamationscommisslon.
Die Reclamationscommission hat ihren Sitz in Rudolstadt. Sie beslehl aus
einem vom Fürsten zu ernennenden Regierungscommissar als Vorsitzenden und aus
sechs aus der Zahl der Stenerpflichtigen alljährlich zu wählenden Mitgliedern. Für
diese Auswahl hat jede Bezirkscommission zwei Steuerpflichtige, die nicht bei der
Einschätzung thätig gewesen sind, zu benennen. Aus der Gesammtzahl der Be-
nannten wählt das Ministerium sechs Mitglieder und ebenso viel Stellvertreter aus.
Die letzteren treten bei Verhinderung oder beim Ausscheiden von Mitgliedern in
der Weise ein, daß das Ministerium, ohne bei der Wahl beschränkt zu sein, nach
Bedarf Einberusungen erläßt.
Die Annahme der Wahl kann nur aus den zur Ablehnung von Gemeinde-
ämtern berechtigenden Gründen verweigert werden.