Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

140 1876. 
8. 22. 
Kosten der Veranlaogung. 
Die Kosten der Steuerveranlagung fallen der Landescasse zur Last. Aus- 
nahmeweise sind jedoch diejenigen Kosten, welche durch die nähere Festslellung des 
Einkommens eines Steuerpflichtigen veraulaßt werden, von diesem zu tragen, wenn 
seine Angaben als unrichtig befunden werden. 
Die Mitglieder der Bezirkscommissionen erhalten vier Mark, die der Recla- 
malionscommission sechs Mark Tagegelder, außerdem zwei Mark für Uebernachtung 
sowie die Vergütung der Reisekosten. Rücksichtlich der Vorsitzenden gelten die all- 
gemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
8. 23. 
afen der Verkürzung der Steu 
Wer bei Erbrteruh käner von ihm erhobenen Neqtamann auf die dieserhalb 
an ihn ergangene Aussorderung wissentlich einen Theil seines Einkommens ver- 
schwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt in eine Strafe in Höhe des vier, 
sachen Jahresbetrags der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder 
verkürzt werden sollte. 
8. 24. 
Steuer, Abgänge. 
Die festgestellten Steuersätze bleiben in der Regel auf die Dauer des Kalender- 
jahres unverändert. Nur wenn nachgewiesen wird, daß sich durch den Verlust ein- 
zelner Einnahmequellen, ohnerachtet etwaiger Einnahmezugänge, das Einkommen 
eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert hat, kann eine 
verhältnißmäßige Minderung der Steuer gesordert werden. Es sind sedoch die bie 
zur Zeit des Antrags auf Steuerermäßigung fällig gewordenen Steuermaten unver- 
kürzt zu entrichten. 
Erlischt die Steuerpflicht in Folge des Todes voder des Wegsuges eines 
Steuerpflichtigen vder in anderer Weise gänzlich, so ist vom nächsten Monate an 
die ganze Stener in Abgang zu bringen. 
Beim Uebergange des. besteuerten Vermögens durch Erbgang oder durch Ver- 
mögensabtretungen unter Lebenden ist die Steuer von den Erben bez. dem neuen Be- 
siber des Vermögene bie zum Schlusse des Jahree unverändert fortzuentrichten, inso. 
weit nicht eine Minderung des besteuerten Einkommens um mehr ale ein Viertbeil 
desselben nachgewiesen wird.
	        
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